Leasing Unterschiede HGB zu IFRS
Leasing ist eine attraktive Alternative zu Bankkrediten und hat daher in Unternehmen einen hohen Stellenwert als Finanzierungsinstrument. Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer wird vereinbart, dass gegen eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung an einem Vermögenswert für einen festgelegten Zeitraum übertragen wird.
Während nach den HGB der Leasinggeber das Leasingobjekt im Anlagevermögen aktiviert und der Leasingnehmer die Raten und ggf. eine Leasingsonderzahlung im Aufwand bucht, unterscheiden die IFRS zwischen Finanzierungsleasing (finance lease) und Mietleasing (operate lease).
Finanzierungsleasing
Nach IFRS ist für die Zurechnung von Vermögenswerten nicht das zivilrechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum maßgebend.
Beim Finanzierungsleasing werden nach IAS 17 alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes auf den Leasingnehmer übertragen. Daher ist das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dies geschieht auf die Weise, dass der Leasingnehmer zu Beginn den geleasten Gegenstand auf der Aktivseite der IFRS-Bilanz auszuweisen hat. Die Bewertung erfolgt mit dem fair value. Auf der Passivseite der IFRS-Bilanz ist ein Gegenposten in gleicher Höhe als Verbindlichkeit zu bilden.
Der geleaste Vermögenswert wird planmäßig abgeschrieben.Die Verbindlichkeit auf der Passivseite ist über die Laufzeit des Leasingvertrages aufzulösen, wobei die zu zahlenden Leasingraten in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufgeteilt werden. Die Tilgungen mindern die Restschuld, die Zinsen sind Aufwand.
Mietleasing
Mietleasing ist die Ausnahme. Hierbei werden wie nach HGB die Leasingzahlungen als Aufwand gebucht.
Richtschnur US-GAAP
Die Kriterien, die die Zuordnung des Leasingverhältnisses bestimmen, lehnen sich an die US-GAAP an. Diese lassen in den meisten Fällen keine Klassifizierung als Mietleasing zu. Falls nur eines der nachfolgenden Kriterien zutrifft, muss der Leasingnehmer den Vermögenswert aktivieren:
- Eigentumsübertragung am Ende der Laufzeit
- Günstiger Restkaufwert, der weit unter dem fair value zum Zeitpunkt des Kaufs liegt
- Die Vertragslaufzeit liegt zwischen 75% und 90% der gewöhnlichen Nutzungsdauer
- Der Barwert der Leasingzahlungen entspricht dem zu mindestens 90% dem fair value
- Eine anderweitige Verwendung des Leasinggegenstandes ist nicht möglich
Sieht man sich diese Kriterien genauer an, so wird klar, dass bei Anwendung der IFRS Mietleasing die absolute Ausnahme ist.
Teil 6 der Reihe IFRS verständlich beschäftigt sich mit dem Thema Vorräte.
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